§1 Name und Sitz
1. Der 1961 in Werste (jetzt Bad Oeynhausen) gegründete Verein führt den Namen
“Turngemeinde Werste von 1961“
2. Der Sitz des Vereins ist Bad Oeynhausen.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter VR Nr. 295 eingetragen und führt den Zusatz “e.V.“.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Vorrangig ist dabei die Förderung des Breitensports auf der Grundlage des Amateurgedankens.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
2. Der Verein kann außerdem außerordentliche, d.h. befristete Mitglieder, haben. Hierbei handelt es sich um Teilnehmer an den vom Verein angebotenen Sportkursen, Sportfreizeiten etc..
3. Der Verein kann weiterhin Ehrenmitglieder haben.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Weiterhin ist ein Ausschluß möglich, wenn das Mitglied auch nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.
5. Ein Austritt oder Ausschluß begründet keinen Anspruch des Mitglieds auf eventuelles Vereinsvermögen bzw. einen Teil davon.
§6 Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Der Jahresmitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist jeweils zum 31. März fällig.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Neben dem ordentlichen Mitgliedsbeitrag können von den einzelnen Fachabteilungen weitere Sonderbeiträge erhoben werden. Diese setzt der Vorstand in Abstimmung der Fachabteilung fest.
Auch solche Beiträge unterliegen der Kassenprüfung.
4. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen schriftlichen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
5. Zahlt ein Mitglied seinen Beitrag nicht pünktlich, kann für jede schriftliche Mahnung ein Kostenbeitrag von 10,00 DM erhoben werden.
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungs-formalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Einladung erfolgt
a) durch Veröffentlichung in zwei Qeynhauser Tageszeitungen.
b) Außerdem wird die Einladung in den Vereinskästen und in der Vereinszeitung bekannt gemacht.
Ist eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins Gegenstand der Mitgliederversammlung, erfolgt die Einladung ausschließlich durch Schreiben an jedes Mitglied.
3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungs-leiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer/in zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
c) Entlassung des Vorstandes;
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
e) Wahl des Vorstandes und der Stellvertreter
f) Wahl der Kassenprüfer;
g) Wahl des Schriftführers;
h) Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderungen;
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem/der Geschäftsführer/in
2. Der erweiterte Vorstand kann bestehen aus:
a) der Oberturnwart
b) der Kulturwart
c) der Presse- und Werbewart
d) die Frauenwartin
e) der Jugendwart
f) der Altersturnwart
g) die Fauenturnwartin
h) der Jugendturnwart
i) die Jugendturnwartin
j) der Kinderturnwart
k) die Kinderturnwartin
1) der Turnspielwart
m) der Wanderwart
n) der Sozialwart
o) zwei Beisitzer/innen
p) die jeweiligen Abteilungsleiter/innen
q) die Übungsleiter/innen der einzelnen Abteilungen
r) dem Festausschuß
s) dem Schriftführer
t) dem stellv. Kassierer
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist, mindestens 2 Jahre.
5. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
8. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen, dieses muß von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 11 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird jährlich durch 2 von der Mitglieder-versammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Bad Oeynhausen mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt wird.
2. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in bestellt.
Die Satzung ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 15.03.1996 angenommen.

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